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vereinssatzung des damenundherren e.v. .1 name und sitz [1] der verein führt den namen damenundherren. er soll in das vereinsregister eingetragen werden. nach eintragung führt er den zusatz [2] sitz des vereins ist düsseldorf. .2 zweck zweck des vereins ist die förderung junger kunst. schwerpunkt der arbeit des vereins wird sein, neue und innovative ausstellungen und projekte zu unterstützen und zu organisieren, die im konventionellen ausstellungsbetrieb wenig möglichkeiten zur realisierung haben, und damit unterrepräsentierte künstler zu zeigen. damenundherren e.v. hat das ziel, den austausch unter künstlern stärker anzuregen und dadurch ein experimentelles und nicht-kommerzielles feld zu erschließen. .3 gemeinnützigkeit der verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im sinne des abschnitts steuerbegünstigte zwecke der abgabenordnung. der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche zwecke. mittel des vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen zwecke verwendet werden. die mitglieder erhalten keine zuwendungen aus mitteln des vereins. es darf keine person durch ausgaben, die dem zwecke des vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe vergütungen begünstigt werden. .4 geschäftsjahr geschäftsjahr des vereins ist das kalenderjahr. das erste rumpfgeschäftsjahr endet am 31. dezember 2003. .5 mitgliedschaft [1] mitglied des vereins kann jede natürliche person und jede juristische person des privaten oder öffentlichen rechts werden. [2] Über den schriftlichen antrag entscheidet der vorstand. die mitgliedschaft wird erworben durch eintragung in die vom vorstand geführte mitgliederliste. [3] die mitgliedschaft endet mit dem tod des mitglieds, durch schriftliche austrittserklärung, gerichtet an ein vorstandsmitglied; sie ist nur zum schluß eines kalenderjahres unter einhaltung einer kündigungsfrist von 4 wochen zulässig, durch ausschluß aus dem verein. [4] ein mitglied, das in erheblichem maß gegen die vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch beschluß des vorstands aus dem verein ausgeschlossen werden. vor dem ausschluß ist das betroffene mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. die entscheidung über den ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem mitglied per einschreiben zuzustellen. .6 organe die organe des vereins sind: der vorstand die mitgliederversammlung weitere organe und vertreter, wie geschäftsführung, aufsichtsrat etc., können durch den vorstand bestimmt und eingerichtet werden. .7 der vorstand [1] der vorstand des vereins besteht aus 7 mitgliedern. der verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes vorstandsmitglied allein vertreten. [2] der vorstand wird von der mitgliederversammlung auf die dauer von 2 jahren gewählt. er bleibt solange im amt, bis eine neuwahl erfolgt. scheidet ein mitglied des vorstandes während der amtsperiode aus, wählt der vorstand ein ersatzmitglied für den rest der amtsdauer des ausgeschiedenen vorstandsmitglieds. [3] der vorstand hat das recht, Änderungen und ergänzungen der gründungssatzung vorzunehmen, soweit diese abänderung sich nicht beziehen auf die bestimmungen über den zweck des vereins oder über den anfall des vereinsvermögens bei außösung. [4] der vorstand hat das recht, weitere organe und vertreter des vereins zu bestimmen. . .8 die mitgliederversammlung [1] die mitgliederversammlung ist jährlich vom vorstand unter einhaltung einer einladungsfrist von 2 wochen mündlich einzuberufen. [2] die mitgliederversammlung hat insbesondere die aufgabe, den vorstand zu wählen. [3] der vorstand hat unverzüglich eine mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der mitglieder die einberufung schriftlich und unter angabe des zwecks und der gründe fordern. [4] Über die beschlüsse der mitgliederversammlung ist ein protokoll aufzunehmen, das vom versammlungsleiter und dem protokollführer zu unterzeichnen ist. [5] satzungsänderungen bedürfen der zweidrittel-mehrheit der vereinsmitglieder. [6] ein anwesendes vereinsmitglied kann maximal 2 weitere mitglieder vertreten. .9 mitgliedsbeiträge die mitglieder sind verpßichtet, einen mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Über die höhe der mitgliedsbeiträge entscheidet die mitgliederversammlung. die mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. eines monats im voraus fällig. für juristische personen legt der vorstand den mitgliedsbeitrag fest. .10 außösung des vereins und anfall des vereinsvermögens bei außösung oder aufhebung des vereins oder bei wegfall seines bisherigen zweckes fällt das vermögen des vereins an eine körperschaft des öffentlichen rechts oder eine andere steuerbegünstigte körperschaft zwecks verwendung für die förderung junger kunst. festgestellt am 15 februar 2003 |