satzung

vereinssatzung des damenundherren e.v.

1. name und sitz

[1] der verein führt den namen damenundherren e.v.. [2] sitz des vereins ist düsseldorf.

2. zweck

zweck des vereins ist die förderung und organisation (sub-)kultureller projekte, die in konventionellen präsentationsräumen wenig möglichkeiten zur realisierung haben. damenundherren e.v. hat das ziel, den austausch unter kreativen und kulturell engagierten anzuregen und dadurch ein experimentelles und nicht-kommerzielles feld zu erschließen.

3. gemeinnützigkeit

der verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im sinne des abschnitts steuerbegünstigte zwecke der abgabenordnung. der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche zwecke. mittel des vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen zwecke verwendet werden. die mitglieder erhalten keine zuwendungen aus mitteln des vereins. es darf keine person durch ausgaben, die dem zwecke des vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe vergütungen begünstigt werden.

4. geschäftsjahr

geschäftsjahr des vereins ist das kalenderjahr.

5. mitgliedschaft

[1] mitglied des vereins kann jede natürliche person und jede juristische person des privaten oder öffentlichen rechts werden. [2] über den schriftlichen antrag entscheidet der vorstand. die mitgliedschaft wird erworben durch eintragung in die vom vorstand geführte mitgliederliste. [3] die mitgliedschaft endet mit dem tod des mitglieds, durch schriftliche austrittserklärung, gerichtet an ein vorstandsmitglied oder durch ausschluss durch mehrheitlichen beschluss des vereinsvorstands. [4] ein mitglied, das in erheblichem maß gegen die vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch beschluss des vorstands aus dem verein ausgeschlossen werden. vor dem ausschluss ist das betroffene mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. die entscheidung über den ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem mitglied zuzustellen. ist ein mitglied mit dem ausschluss nicht einverstanden, kann es die mitgliederversammlung anrufen, die über einen ausschluss endgültig entscheidet.

6. organe

die organe des vereins sind: der vorstand, die generalversammlung und die mitgliederversammlung.

7. der vorstand

[1] der vorstand des vereins besteht aus mindestens 4, maximal 7 mitgliedern. der verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei vorstandsmitglieder vertreten. [2] der vorstand wird von der mitgliederversammlung auf die dauer von 2 jahren gewählt. er bleibt solange im amt, bis eine neuwahl erfolgt. scheidet ein mitglied des vorstandes während der amtsperiode aus, kann der vorstand ein ersatzmitglied für den rest der amtsdauer des ausgeschiedenen vorstandsmitglieds wählen. [3] der vorstand hat das recht, weitere organe und vertreter, wie geschäftsführung, aufsichtsrat etc., zubestimmen und einzurichten.

8. die mitgliederversammlung

[1] die mitgliederversammlung trifft sich monatlich, um das programm des vereins zu gestalten. [2] entscheidungen der mitgliederversammlung sind für den vorstand bindend. der vorstand kümmert sich um ihre umsetzung. [3] von jeder mitgliederversammlung wird ein protokoll geführt.

9. die generalversammlung

[1] die generalversammlung ist jährlich zum dezember vom vorstand unter einhaltung einer einladungsfrist von 4 wochen auf dem postweg oder mittels elektronischer medien einzuberufen. [2] die generalversammlung hat insbesondere die aufgabe, den vorstand zu wählen. [3] der vorstand hat unverzüglich eine generalversammlung einzuberufen, wenn das vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der mitglieder die einberufung schriftlich und unter angabe des zwecks und der gründe fordern. [4] über die beschlüsse der generalversammlung ist ein protokoll aufzunehmen, das vom versammlungsleiter und dem protokollführer zu unterzeichnen ist. [5] satzungsänderungen bedürfen der zweidrittel-mehrheit der auf der generalversammlung anwesenden vereinsmitglieder. [6] ein anwesendes vereinsmitglied kann maximal ein weiteres mitglied vertreten.

10. mitgliedsbeiträge

[1] die mitglieder sind verpflichtet, einen mitgliedsbeitrag zu bezahlen. über die höhe der mitgliedsbeiträge entscheidet die generalversammlung. monatliche mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. eines monats im voraus fällig, jährliche beiträge sind mit eintritt und dann jeweils nach 12 monaten fällig. für juristische personen legt der vorstand den mitgliedsbeitrag fest. [2] ist ein mitglied mit mitgliedsbeiträgen 3 monate im verzug, erlischt automatisch die mitgliedschaft. diese kann wieder neu beantragt und muss vom vorstand bestätigt werden.

11. ehrenmitgliedschaft

die mitgliederversammlung kann mit zweidrittel-mehrheit ehrenmitglieder ernennen. diese sind von der beitragspflicht befreit. die mitgliederversammlung kann die ehrenmitgliedschaft mit zwei-drittel-mehrheit wieder aberkennen.

12. auflösung des vereins und anfall des vereinsvermögens

bei auflösung oder aufhebung des vereins oder bei wegfall seines bisherigen zweckes fällt das vermögen des vereins an eine körperschaft des öffentlichen rechts oder eine andere steuerbegünstigte körperschaft zwecks verwendung für die förderung kreativer projekte. festgestellt am 4.1.2012